Aufgrund einer EU-weiten Ausweitung der Aufklärungspflichten gegenüber Konsumenten haben Makler vor ihrem Tätigwerden eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des Geschäftes voraussichtlich erwachsenden Kosten (Kaufnebenkosten), einschließlich der Vermittlungsprovision hervorgehen. Wir weisen darauf hin, dass das dort ausgewiesene Vermittlungshonorar nur dann zu leisten ist wenn es zu einem Abschluss eines Immobiliengeschäftes (zb. Kauf/Mietvertrag) kommt.